Betriebszeichen, Schilder, Werbetafeln, Plakate, Reklamebänder, Leuchtschriften, Werbung auf Autos, Markierungen zu Werbezwecken, u.s.w.
Seit dem 01.01.2002 sind Betriebszeichen bzw. Firmenaufschriften mit einer Gesamtfläche bis 5 m² von der Werbesteuer befreit.
Seit 01.01.2002 sind auch Werbungen auf Fahrzeugen, wenn diese für den Transport der Firmengüter bzw. Transport für Dritte durchgeführt werden, von der Bezahlung der Werbesteuer befreit (Es dürfen nur die Firmenbezeichnung und die Anschrift des Unternehmens angegeben sein).
Für das Aufstellen von Hinweisschildern ist ein Gutachten des Gemeindeausschusses erforderlich.
Für das Anbringen von Betriebsschildern / Aufschriften, Errichtung von Werbeanlagen, u.ä. ist ein Gutachten der Gemeindebaukommission erforderlich.